Berufsförderungsverordnung – BFöV

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(1) 1Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
2Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach den Umständen des Einzelfalls.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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