(1) 1Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
- 2.
wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
- 3.
wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
- 4.
aus sonstigen Gründen
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.