Berufsförderungsverordnung – BFöV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei.
2§ 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen.
2Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden.
3Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geltend zu machen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 6 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print