(1) 1Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden.
2§ 17 gilt entsprechend.
(2) Nicht förderungsfähig sind
(3) 1Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden.
2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.
(4) (weggefallen)
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Weiteranwendung in der bis zum 27.8.2015 geltenden Fassung vgl. § 38 F. 4.8.2019 +++)