Berufsförderungsverordnung – BFöV

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1Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.
2Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu fördern.
3Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten einer Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert werden, soweit dies nach der Förderungsplanung zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend notwendig ist.
4Unzulässig ist die Beschränkung der Förderung auf kostenintensive Teile der Maßnahme.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 27 Abs. 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 27.8.2015 geltenden Fassung vgl. § 38 F. 4.8.2019 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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