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Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfAG

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(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit.

(2) 1Wird die Genehmigung versagt, so hat die Vertreterversammlung in der vom Bundesminister für Arbeit festgesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen.
2Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann der Bundesminister für Arbeit die Satzung erlassen und auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt durchführen.

Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25