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Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfAG

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1Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht.
2Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt.
3Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
4Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25