(1) 1Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt zu stellen.
2Der Antrag muß von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein.
3Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt gehört.
4Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes".
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.