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Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfAG

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(1) Der Bundespräsident ernennt die nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(2) 1Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten auf Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen.
2Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25