(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind Bundesbeamte.
(2) 1Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt.
2Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.
3§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.