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Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfAG

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1Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben.
2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25