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Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfAG

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Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25