(1) 1Die Beschussprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
2Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen.
3Er muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag eine Vollmacht vorzulegen, den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,
(3) Prüfgegenstände, die nach § 4 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschussprüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 u. 2: Zur Geltung vgl. § 21a Abs. 2 Satz 1 +++)