BeschussV
Beschussverordnung – BeschussV
arrow_left
arrow_right
§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
anchor
Die Zulassungsprüfung nach
§ 11 des Gesetzes
umfasst die Prüfung
1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
4.
der Maßhaltigkeit,
5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
7.
der Funktionssicherheit.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print