Beschussverordnung – BeschussV

arrow_left arrow_right

(1) 1Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

1.
mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
2.
keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,
3.
folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
a)
2Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,
b)
Schwefelblüte,
c)
weißen (gelben) Phosphor,
d)
Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt.
3

(2) 1Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
2Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print