Beschussverordnung – BeschussV

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(1) 1Die Zulassung der Bauart der in den §§ 7, 8 und 9 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht.
2Die Bekanntmachung soll die in § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.

(2) 1Bei Zulassungen nach § 10 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten.
2Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

1.
das vollständige Zulassungszeichen,
2.
die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,
3.
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
4.
Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. 1Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.
2Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen.
3Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

(3) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,
2.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes. 2Die Mitteilung über die Erteilung besteht aus einer Kopie des Zulassungsbescheides.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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