Beschussverordnung – BeschussV

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1Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann.
2Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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