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Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung – BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

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(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26