(1) 1Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen.
2Dabei soll der Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden.
3Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen.
4Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, daß der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt werden; den Behörden sind solche behördliche Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.
(2) 1Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
(3) Der Inhalt des Lageplanes nach Abs. 2 Ziffern 13. bis 18. ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(4) 1Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Ziffern 1. und 3. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden.
2Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(5) 1Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.