| Erster Teil | ||||
| Bauvorlagen | ||||
| § 1 | Allgemeines | |||
| § 2 | Lageplan | |||
| § 3 | Bauzeichnungen | |||
| § 4 | Baubeschreibung | |||
| § 5 | Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise | |||
| § 6 | Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen | |||
| § 7 | Bauvorlagen beim Vorbescheid | |||
| § 8 | Bauvorlagen für Typengenehmigungen | |||
| § 9 | Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten | |||
| § 10 | Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten | |||
| § 11 | Antrag und Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen | |||
| Zweiter Teil | ||||
| Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben | ||||
| Erster Abschnitt | ||||
| Prüfämter und Prüfingenieure | ||||
| § 12 | Prüfämter und Prüfingenieure | |||
| § 13 | Umfang der Zulassung, Niederlassung | |||
| § 14 | Voraussetzungen der Zulassung | |||
| § 15 | Zulassungsverfahren | |||
| § 16 | Gutachten, Gutachterausschuß | |||
| § 17 | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung | |||
| Zweiter Abschnitt | ||||
| Bautechnische Prüfungen | ||||
| § 18 | Übertragung von Prüfaufgaben | |||
| § 19 | Erteilung von Prüfaufträgen | |||
| § 20 | Ausführung von Prüfaufträgen | |||
| § 21 | Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten | |||
| Dritter Teil | ||||
| Überwachung | ||||
| § 22 | Überwachungspflicht | |||
| § 23 | Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen | |||
| § 24 | Überwachungszeichen | |||
| Vierter Teil | ||||
| Schlußvorschrift | ||||
| § 25 | Inkrafttreten | |||
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)In den beigetretenen Ländern fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 32 Buchst. a EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1239 mWv 3.10.1990.
1Auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 1 und 82 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl.
2I Nr. 50 S. 929) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl.
3I Nr. 50 S. 950) wird angeordnet:
(1) 1Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:
2
(2) 1Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen richten sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Bauvorhaben.
2Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche.
(3) 1Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Gemeinde einzureichen.
2Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides, auf Genehmigung der Teilung eines Grundstücks sowie für die Baubeschreibung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß dafür amtlich bekanntgemachte Muster/Vordrucke verwendet werden.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(1) 1Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen.
2Dabei soll der Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden.
3Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen.
4Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, daß der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt werden; den Behörden sind solche behördliche Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.
(2) 1Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
2
(3) Der Inhalt des Lageplanes nach Abs. 2 Ziffern 13. bis 18. ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(4) 1Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Ziffern 1. und 3. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden.
2Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(5) 1Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
2
(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
(1) 1Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) 1In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
2
(3) 1In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
2
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Ziff. 2. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1 und 2 BauO).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über
(1) 1Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen.
2Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(2) 1Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen.
2Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.
3Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.
4Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(3) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(4) Für die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(1) 1Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 75 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
2Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen höheren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.
(1) 1Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
2
(2) 1Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
2
(3) 1In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
2
(4) 1Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:
2
(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.
1Der Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung muß insbesondere enthalten:
2
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Bautechnik oder errichtet sie.
(2) 1"Prüfingenieur für Baustatik" - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde.
2Personen, die die Zulassung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen.
3Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
(1) 1Die Zulassung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
2
(2) Die Zulassung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.
(3) 1Die Zulassung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.
2Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben.
3Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
4Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen.
(4) 1Die Zulassung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt.
2Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(1) Als Prüfingenieur kann auf Antrag zugelassen werden, wer
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffern 1. und 3. gestatten.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(1) Der Antrag auf Zulassung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 13) die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
(1) 1Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Zulassung ein schriftliches Gutachten einholen.
2Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet.
(2) Der Gutachterausschuß kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung.
2Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
3Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
4Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.
(1) Die Zulassung erlischt
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
(5) Personen, die bisher als "Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht" zugelassen wurden, gelten gemäß § 12 Abs. 2 weiterhin als Prüfingenieur zugelassen.
(1) 1Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt für Bautechnik oder einem Prüfingenieur übertragen.
2Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.
(2) 1Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 78 BauO) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 79 BauO) einem Prüfamt oder Prüfingenieur übertragen.
2Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.
(1) 1Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.
2Sie darf diese einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist.
3Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch.
4Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.
(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.
(2) 1Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann.
2Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3) 1Das Prüfamt oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen.
2In dem Prüfbericht haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Überwachung und den Bauzustandsbesichtigungen (§§ 78, 79 BauO) sowie der Gebrauchsabnahme (§ 74 Abs. 7 BauO) zu beachten sind.
3Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführten technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird.
(4) 1Prüfaufträge nach § 18 Abs. 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften der Prüfämter oder von den Prüfingenieuren persönlich ausgeführt werden.
2Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist.
3Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
4Dabei sollen sie auch Maßnahmen vorschlagen, die sie für die Beseitigung der Mängel geeignet halten.
(5) Ergibt sich, daß die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur nicht zugelassen ist (§ 13 Abs. 1), so ist er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung eines Prüfingenieurs zu veranlassen, der für diese Fachrichtung zugelassen ist.
(6) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
(7) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).
(2) 1Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
2Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden.
(1) 1Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen dürfen folgende Bauprodukte, an die wegen der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes oder des Gesundheitsschutzes bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden und für die technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführt sind, nur verwendet werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die einer Überwachung unterliegen.
2Werden für diese Bauprodukte überwachungspflichtige Ausgangsstoffe oder -teile verwendet, so müssen diese Ausgangsstoffe oder -teile ebenfalls einer überwachten Herstellung entstammen:
3
(2) Die Art der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, ist in der Zulassung festzulegen.
(3) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bauprodukte, die aus Herstellerbetrieben stammen, die einer Überwachung nicht unterliegen, kann auf Antrag von dem für den Sitz des Herstellers territorial zuständigen Prüfamt für Bautechnik gestattet werden, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung der Bauprodukte im Einzelfall erbracht ist.
(1) 1Das Überwachungsverfahren erfolgt nach
(2) 1Als Überwachungsstellen gelten zugelassene (akkreditierte) Überwachungsgemeinschaften (Güteschutzgemeinschaften), amtliche Materialprüfämter und sonstige Prüfstellen.
2Die Akkreditierung erfolgt durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik nach Konsultation mit der territorial zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
3Das Verzeichnis der Überwachungsstellen und deren Prüfgebiete sind jährlich im Mitteilungsblatt des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik zu veröffentlichen.
4
Für die Akkreditierung ist ein formloser Antrag an das Zentrale Prüfamt für Bautechnik einzureichen.
5Dem Antrag sind beizufügen:
6
(1) 1Das einheitliche Überwachungszeichen besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" in einer Mindestgröße von 4,5 cm X 6 cm.
2Im Bogen dieses Buchstabens ist das Wort "überwacht" enthalten.
3Auf der vom Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche, oder falls das nicht möglich ist, unmittelbar neben dem Buchstaben, ist das Bildzeichen der Überwachungsstelle oder, wenn dieses nicht eindeutig gestaltet werden kann, die Überwachungsstelle durch Worte anzugeben.
4Die Überwachungsgrundlage ist durch Angabe der betreffenden Norm und der Zulassungsnummer in das Überwachungszeichen einzuordnen.
5Letzteres kann bei Überwachungszeichen auf Lieferscheinen entfallen, wenn auf diesen das Produkt mit diesen Angaben beschrieben ist.
(2) 1Hersteller, die nach den Satzungen und Richtlinien von bauaufsichtlich anerkannten Überwachungs-/Güteschutzgemeinschaften berechtigt sind, deren Überwachungs-/Gütezeichen zu führen, sind berechtigt, auch das einheitliche Überwachungszeichen zu führen.
2Wird das Recht zur Führung des Überwachungs-/Gütezeichens entzogen oder eingeschränkt, so gilt das in gleichem Maße und ab gleichem Zeitpunkt auch für die Führung des einheitlichen Überwachungszeichens.
3Das gilt auch für Hersteller, die mit einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle einen bauaufsichtlich rechtswirksamen Überwachungsvertrag abgeschlossen haben.
(3) Der Nachweis der Überwachung gilt als erbracht, wenn die gemäß § 22 überwachungspflichtigen Bauprodukte, oder wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch das einheitliche Überwachungszeichen gekennzeichnet sind.
(4) 1Das einheitliche Überwachungszeichen ist ab 1. Januar 1991 zu verwenden.
2Soweit für die Führung des einheitlichen Überwachungszeichens Ergänzungen der Satzungen von Überwachungsgemeinschaften oder Ergänzungen abgeschlossener Überwachungsverträge notwendig sind, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
(5) 1Zu den getroffenen Entscheidungen über die Akkreditierung bzw.
2Nichtakkreditierung von Überwachungsstellen kann schriftlich Widerspruch erhoben werden.
3Die endgültige Entscheidung trifft der Leiter des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft
2GBl.
3I 1990 Nr. 57, S. 1406 - 1408