(1) 1Die Zulassung erlischt
- a)
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
- b)
wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.
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(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
- a)
nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen würden,
- b)
der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
- c)
der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
- d)
der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
- e)
der nach § 15 Abs. 2 Ziff. 7. geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
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(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
(5) Personen, die bisher als "Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht" zugelassen wurden, gelten gemäß § 12 Abs. 2 weiterhin als Prüfingenieur zugelassen.