(2) 1Als Überwachungsstellen gelten zugelassene (akkreditierte) Überwachungsgemeinschaften (Güteschutzgemeinschaften), amtliche Materialprüfämter und sonstige Prüfstellen.
2Die Akkreditierung erfolgt durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik nach Konsultation mit der territorial zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
3Das Verzeichnis der Überwachungsstellen und deren Prüfgebiete sind jährlich im Mitteilungsblatt des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik zu veröffentlichen.
Für die Akkreditierung ist ein formloser Antrag an das Zentrale Prüfamt für Bautechnik einzureichen.
5Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
die Satzung der Überwachungsstelle,
- b)
die Unterlagen über das Überwachungsverfahren,
- c)
die Nachweise über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien wie "Rechtliche Identifizierbarkeit", "Technische Kompetenz", "Räumlichkeiten und (Labor-) Einrichtungen", "Personal" und "Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Integrität",
- d)
als Vorschlag der Entwurf des einzuführenden Bildzeichens bzw. die Wortbezeichnung der Überwachungsstelle und die Darstellung der Einordnung des Bildzeichens bzw. der Wortbezeichnung in das einheitliche Überwachungszeichen gemäß § 24.
Zugelassene Überwachungsstellen anderer Länder werden anerkannt, wenn diese gegenüber dem Zentralen Prüfamt für Bautechnik die Einhaltung der Zulassungsbedingungen auf geeignete Weise nachweisen.
Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig.
2Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.