(1) 1Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
- 1.
die Bauzeichnungen,
- 2.
die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
- 3.
der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.
1
(2) 1Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
- 1.
die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
- 2.
die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
- 3.
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.
1
(3) 1In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
- 1.
der Anbringungsort,
- 2.
die Art und Größe der geplanten Anlage,
- 3.
die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
- 4.
die Art des Baugebietes,
- 5.
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
1
(4) 1Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
- 2.
die rechtmäßigen Grenzen des Grundstückes,
- 3.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebietes,
- 4.
festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien,
- 5.
vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
- 6.
den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
- 7.
die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßengruppe (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO).
1
(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.