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Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG

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Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25