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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes – AZV

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1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen.
2Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden.
3Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25