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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes – AZV

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Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25