print

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes – AZV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen.
2Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25