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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes – AZV

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1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden übertragen.
3Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 49
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25