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Außenwirtschaftsgesetz – AWG

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(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26