1Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. 2§§ 2 bis4 gelten entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221