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Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen – AusglFoG 1965

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1Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten.
2§§ 2 bis 4 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25