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Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen – AusglFoG 1965

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Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25