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Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen – AusglFoG 1965

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(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeitigen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte, so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des Ankaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen umfaßt.

(2) 1Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds aufgelöst.
2Mit der Auflösung des Ankaufsfonds erlöschen die zu seinem Bestand gehörenden Ausgleichsforderungen.

(3) 1Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind an den Bund abzuführen.
2Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichsforderungen sind nicht zu entrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25