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Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen – AusglFoG 1965

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(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (Ankaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Bundesbank.

(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben im Bestand des Fonds.

(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.6.1990 I 1221
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25