Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO

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1Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.
2Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.

Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195;
zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 3 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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