print

Verordnung über den Betrieb von Apotheken – ApBetrO

arrow_left arrow_right

1Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.
2Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.

Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195;
zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25