(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
(2) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird.
2Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
(3) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden.
2Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
(4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.