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Verordnung über den Betrieb von Apotheken – ApBetrO

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Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur primäre Verpackungsmaterialien verwendet werden, die gewährleisten, dass die Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt sind und die daher für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind.

Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195;
zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25