(1) 1Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur Folgendes zu melden:
(2) 1Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder Produkte nachgehen, einschlägige Informationen im Falle einer negativen Konformitätsbewertung.
2Auf Verlangen informiert die notifizierte Stelle auch über positive Konformitätsbewertungen.
(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen außerdem den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV dieser Richtlinie.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)