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Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen – AnerkV

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Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25