Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung – AnerkV

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Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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