(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss
(2) 1Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:
2
(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.
(+++ § 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 3 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 3 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 3 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)