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Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen – AnerkV

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(1) 1Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen.
2Die Befugnis wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt.
3Der Bescheid muss Folgendes enthalten:
4

1.
Vollständige Angaben zu
a)
den Konformitätsbewertungstätigkeiten,
b)
dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und
c)
dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,
2.
die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind und
3.
die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(2) 1Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:
2

1.
innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder
2.
innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(4) 1Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor.
2Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.

(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.

(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++) (+++ § 4 Abs. 3 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25