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Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland – AHStatG

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(1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen

1.
der Intrahandelsstatistik und
2.
der Extrahandelsstatistik.

(2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke

1.
der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,
2.
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,
3.
außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und
4.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.

Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25