(1) Die Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik sind beim Statistischen Bundesamt anzumelden, sofern keine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde für diese Warenverkehre abzugeben ist.
(2) 1Bei der Einfuhr einer Ware, bei der zum Zeitpunkt der Einfuhranmeldung bekannt ist, dass sie anschließend innergemeinschaftlich weitergeliefert wird, ist die innergemeinschaftliche Lieferung zusätzlich auch beim Statistischen Bundesamt als Versendung anzumelden.
2Beim Statistischen Bundesamt ist auch die Einfuhr von Waren anzumelden, die sich bei Grenzübertritt in einem Versandverfahren nach Artikel 226 oder Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befinden und für die nach Grenzübergang im Erhebungsgebiet keine Zollanmeldung abgegeben werden muss.
(3) Sofern eine Zollanmeldung für Warenverkehre abzugeben ist, sind die Zollbehörden Anmeldestellen für
(4) 1Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Einzelangaben nach den §§ 7 und 8 zu den in Absatz 3 genannten Warenverkehren.
2Wird durch die Zollbehörden zum Zeitpunkt der Anmeldung festgestellt, dass Angaben in Zollanmeldungen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 falsch waren, übermitteln die Zollbehörden an das Statistische Bundesamt die berichtigten Daten aus der Zollanmeldung.
(5) Die Warenverkehre für die Extrahandelsstatistik sind vom Auskunftspflichtigen direkt beim Statistischen Bundesamt anzumelden, sofern im Warenverkehr zum Extrahandel keine Zollanmeldung abzugeben ist.