print

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland – AHStatG

arrow_left arrow_right

(1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelsstatistik sind

1.
Bezugszeitraum,
2.
Verkehrsrichtung,
3.
Warennummer,
4.
Warenbezeichnung,
5.
Ursprungsbundesland,
6.
Bestimmungsbundesland,
7.
Ursprungsland,
8.
Bestimmungsland,
9.
Versendungsland,
10.
Statistischer Wert,
11.
Menge der Ware,
12.
Art des Geschäfts,
13.
Verkehrszweig an der Grenze.

(2) 1Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
2

1.
Rechnungsbetrag,
2.
bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland.

(3) 1Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
2

1.
Kodierung des Zollverfahrens,
2.
Rechnungswährung,
3.
Gesamtbetrag der Rechnung,
4.
bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,
5.
Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde,
6.
Verkehrszweig im Inland,
7.
Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,
8.
Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet,
9.
endgültiges Bestimmungsland,
10.
tatsächliches Ausfuhrland,
11.
Statistisches Verfahren,
12.
Ort der Ware,
13.
Lieferbedingung.

Geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Ersetzt G 7402-1 v. 1.5.1957 I 413 (AHStatGes)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25