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Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste – AdKG

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(1) 1Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen:
2

Bildende Kunst

Baukunst

Musik

Literatur

Darstellende Kunst

Film- und Medienkunst.

(2) 1Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder.
2Die Sektionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten.
3Die Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden aus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
4Ihre Wiederwahl ist möglich.

(3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vorhaben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig.

(4) 1Das Nähere regelt die Satzung.
2Sie kann auch eine von Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen enthalten.

Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25