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Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste – AdKG

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(1) 1Die Akademie der Künste hat höchstens 500 Mitglieder.
2Sie kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen.
3Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhängig.

(2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.

(3) Weitere Mitglieder, die zunächst keiner Sektion angehören, werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.

(4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.

(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.

Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25