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Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste – AdKG

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(1) 1Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme.
2Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

(2) 1Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten.
2Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26