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Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste – AdKG

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(1) 1Die Akademie beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der Mitglieder der Geschäftsführung, des Präsidialsekretärs oder der Präsidialsekretärin und der Sekretäre oder Sekretärinnen vorsehen.

(3) Die Akademie der Künste übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste.

Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25