print

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste – AdKG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Akademie der Künste nach innen und außen.
2Er oder sie leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Senats.
3Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er oder sie von einem Präsidialsekretär oder einer Präsidialsekretärin unterstützt.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten.

(3) 1Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
2Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre.
3Ihre Wiederwahl ist möglich.

Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25