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Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste – AdKG

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(1) 1Der Senat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, den Direktoren oder den Direktorinnen der Sektionen sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern der Akademie, die für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2Ihre Wiederwahl ist möglich.
3Der Senat beschließt über alle wichtigen Fragen und Vorhaben der Akademie, insbesondere über den Wirtschaftsplan sowie die Auswahl der Geschäftsführung und Sekretäre oder Sekretärinnen.
4Hiervon ausgenommen sind die bestandsbezogenen Veranstaltungen des Archivs.

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.

Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25